Neue Regelung im Versandhandel

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Internationale Postsendungen Neue Regelung im Versandhandel

Publiziert am 15.11.2018

Ab dem 1. Januar 2019 tritt die «Versandhandelsregelung» in Kraft. In deren Folge werden auch ausländische Versandhändler mit einem Jahresumsatz ab 100’000 Franken aus Kleinsendungen an Kunden in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Betroffene Händler müssen Vorkehrungen treffen.

Der internationale Onlinehandel boomt. Viele Schweizer Konsumenten kaufen weltweit auf Onlinehandelsplattformen ein und lassen sich die gekaufte Ware bequem in die Schweiz liefern. Für so genannte Kleinsendungen mit einem Warenwert bis 65 Franken (bei Steuersatz 7,7 Prozent) respektive 200 Franken (bei Steuersatz 2,5 Prozent) bezahlt der Empfänger heute weder Mehrwertsteuer noch Verzollungsgebühren.

Änderung ab 1. Januar 2019

Dies ändert sich ab dem 1. Januar 2019. Mit dem Inkrafttreten der Versandhandelsregelung werden ausländische Versandhändler, die pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz mit solchen Sendungen erzielen, in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass diese Versandhändler beim Empfänger die Mehrwertsteuer einziehen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung abliefern müssen.

Für die Schweizer Konsumenten hat dies zur Folge, dass sie für bei steuerpflichtigen ausländischen Versandhändlern gekaufte Ware in jedem Fall die Mehrwertsteuer bezahlen müssen. Die Verzollungsgebühren sind nach wie vor erst ab einem Warenwert (inkl. Transportkosten) von 65, respektive 200 Franken fällig und bleiben für das Jahr 2019 unverändert.

Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Welche Vorkehrungen müssen ausländische Versandhändler treffen, wenn der Versand via Post erfolgt?

Die neu steuerpflichtigen ausländischen Versandhändler müssen sich neu sowohl bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als auch bei der Schweizerischen Post registrieren. Die Registrierung bei der Post ist Bedingung, damit die korrekte Verzollung und Abrechnung der Sendungen gewährleistet werden kann. Zudem können die Kunden die elektronischen Veranlagungsverfügungen (eVV) für ihre Sendungen in die Schweiz herunterladen. Bei fehlender Registrierung wird die Einfuhrsteuer fälschlicherweise dem Empfänger verrechnet oder die Sendung an den Absender retourniert.

Registrierung in zwei Schritten

Damit die Einfuhrsteuer korrekt abgerechnet werden kann, benötigen die Versandhändler ein «Kundenlogin Post». Nach erfolgreicher Registrierung als ausländischer Versandhändler müssen sie zusätzlich eine Rechnungsbeziehung bei «Kundenrechnung der Post CH AG» beantragen.

Detaillierte Informationen zur Registrierung

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